SPD Oberndorf

SPD Oberndorf

Satzung

Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Satzung des Ortsvereins Oberndorf

§1
Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Oberndorf am Neckar
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Oberndorf. Sein Sitz ist in Oberndorf/Neckar.

§2

Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§3

Mitgliedschaft

 
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.
2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Ent- scheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Ent- scheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

§4

Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand  

§5 
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben ge- hören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zu Kreiskonferenz sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens sechs Mal jährlich statt- finden.
2. Sie wird vom Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in.
3. Die Mitgliederversammlung wird in der regel von dem oder der Vorsitzenden geleitet. Auf Antrag ist ein Versammlungsleiter/in zu bestimmen. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zur Kreiskonferenz werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teil- nehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
5. Die Jahreshauptversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen (Vorsitzende/r, Kassier/erin, Revisoren, Schriftführer/in, Fraktionssprecher). Stehen Neuwahlen an, ist der Vorstand vor den Wahlgängen zu entlasten, wobei die Entlastung der/des Kassiererin/Kassier gesondert erfolgt.
6.Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
8.Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9. Langjährige Mitglieder sind für 10-, 20-, 25-,30-, 40-, 50-jährige Mitgliedschaft (dann in fünf jährigen Stufen der Mitgliedszugehörigkeit) einmal jährlich im würdigen Rahmen zu ehren.
10.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Woche auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen oder wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes gefordert wird.


§6

Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in) dem/der Schriftführer(in),
den weiteren Mitgliedern (Beisitzer), deren Zahl auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes bestimmt, (eine/ein Beisitzer/in sollte verantwortlich für die Pressearbeit benannt werden),
den beratenden Mitgliedern: Fraktionssprecher und stellv. Bürgermeister.
3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
4. Sollen weitere Mitglieder mit beratender Stimme dem Vorstand angehören, bestimmt dies die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7

Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
die/der Vorsitzende,
der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, der/die Kassierer(in),
der/die Schriftführer(in),
die weiteren Mitglieder.
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.


§8
Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9

Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitglieder- versammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10

Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz


1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergan- genen Verfahrensvorschriften.


§ 11

Schlussbestimmung


Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
der Satzung des Landesverbandes Baden - Württemberg
und der Satzung des Kreisverbandes Rottweil
in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12


Diese Satzung tritt am .01. Juni 2008.in Kraft.